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Technische Regel zum Bereich Gefahrstoffe TRGS 528

(Auszug aus der TRGS 528; link zur kompletten Regel am Ende des Absatzes)

Kann bei Schweißarbeiten eine Exposition von Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen nicht vermieden werden, sind zur Beseitigung oder zur Minimierung der dadurch bedingten Gefährdung geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich. Entsprechend der Gefahrstoffverordnung sind in Abhängigkeit von den betriebsspezifischen Gegebenheiten folgende Maßnahmen in der aufgeführten Rangordnung zu berücksichtigen:

1. Auswahl von Gefahrstoffarmen Verfahren und Zusatzwerkstoffen

2. Lüftungstechnische Maßnahmen,

3. Organisatorische und hygienische Maßnahmen und

4. Persönliche Schutzmaßnahmen.

Grundsätzlich sind die in der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ angegebenen Maßnahmen zu veranlassen. Darüber hinaus sind die im Folgenden in dieser TRGS angegebenen Maßnahmen zu treffen. Die festgelegten Maßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Lüftungstechnische Maßnahmen

Lüftungstechnische Maßnahmen sind geeignet, wenn sie die Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe auf ein Minimum verringern. Dies hat vorrangig durch Absaugung der Gefahrstoffe im Entstehungsbereich zu erfolgen.

Als weitere oder zusätzliche lüftungstechnische Maßnahme kann eine technische Raumlüftung, die in der Regel gemäß Arbeitsstättenverordnung erforderlich ist, die Exposition minimieren. Hinweise zur Auslegung raumlufttechnischer Anlagen siehe VDI/DVS 6005, VDI 2262 und VDI 3802.

Weitere Informationen:

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bAuA

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