Schweiz
Das allgemeine Arbeitsvertragsrecht der Schweiz verpflichtet jeden Arbeitgeber, auf die Gesundheit seiner Arbeitnehmer gebührend Rücksicht zu nehmen und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Art. 328 OR). Diese Verpflichtung wird in den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) präzisiert.
Um eine Gefährdung der Schweißer und anderer im gleichen Bereich tätiger Personen auszuschliessen, müssen gesundheitsgefährdende Stoffe und Verfahren durch weniger gefährliche ersetzt werden, oder es sind technische, organisatorische und persönliche Schutzmassnahmen zu treffen (siehe Art. 44 VUV).
Weitere Informationen:
- Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Art. 328 OR
- Verordnung über die Unfallverhütung VUV
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG
Österreich
(§ 7 ASchG) Arbeitgeber müssen bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sowie beim Einsatz der Arbeitnehmer und bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umsetzen:
- Vermeidung von Risiken
- Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken
- Gefahrenbekämpfung an der Quelle
- Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit
- Berücksichtigung des Standes der Technik
- Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten
- Planung der Gefahrenverhütung
- Vorrang des allgemeinen Gefahrenschutzes vor dem Gefahrenschutz für die Einzelnen
- Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
Weitere Informationen: