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Mit der kontinuierlichen Verbesserung des Gesundheitsschutzes wird die Einhaltung der geltenden Gesetze immer komplexer. In vielen Industriebetrieben stellt sich deshalb die Frage: Wie lassen sich beim Schweißen Arbeitsschutz und effiziente Produktionsmittel unter einen Hut bringen?

Unabhängig von der eingesetzten Schweißtechnik (Hand-, Automatik- oder Roboterschweißen) und den vielfältigen Anforderungen industrieller Fertigung bietet ENGMAR maßgeschneiderte Lösungen, mit denen sich leistungsstarke Produktionswerkzeuge endlich mit den Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vereinbaren lassen.

 

Gesundheitsgefährdung durch Schweißrauche

Beim Schweißen entstehen partikelförmige Emissionen, diese werden Schweißrauch genannt. Es handelt sich dabei um Stoffgemische, deren chemische Zusammensetzungen und Konzentrationen von den eingesetzten Werkstoffen und den angewendeten Verfahren abhängig sind. Die freigesetzten Partikel können sowohl der alveolengängigen Staubfraktion (A-Fraktion) als auch der einatembaren Staubfraktion (E-Fraktion) angehören. Des Weiteren können so genannte ultrafeine Partikel entstehen, deren Durchmesser im Nanometerbereich liegen.

Der Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) für die alveolengängige Fraktion (A-Fraktion) ist im September 2014 auf 1,25 mg/m³ abgesenkt worden. Die zugrunde gelegte Staubdichte ist dabei 2,5 g/cm³. Für die Umsetzung des Staubgrenzwertes von 1,25 mg/m³ im Schweißrauch ist eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 vorgesehen. Bis zu diesem Datum gilt für Tätigkeiten, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nachweislich nicht eingehalten werden kann, übergangsweise für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen anstelle des AGW ein Beurteilungsmaßstab in Höhe des bisherigen A-Staub-AGW von 3,0 mg/m³.
Weitere Informationen finden Sie hier in der TRGS 900.

Die Gefährdung von Schweißern durch im Schweißrauch enhaltene Gefahrstoffe ergibt sich aus der verfahrensspezifischen Gefährdungsklasse unter Berücksichtigung weiterer Einflussgrößen, die die Exposition der Beschäftigten am Arbeitsplatz bestimmen.

Die bei schweißtechnischen Arbeiten entstehenden Schweißrauche und -gase bestehen aus Gefahrstoffen mit unterschiedlichen gesundheitsschädlichen Wirkungen.

Entsprechend ihrer Wirkungen werden diese eingeteilt in:

– atemweg- und lungenbelastende Stoffe z.B. Eisenoxide, Aluminiumoxid

– toxische oder toxisch-irritative Stoffe z.B. Fluoride, Manganoxid, Kupferoxid, Aldehyde

– krebserzeugende Stoffe z.B. Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxide

Weitere Informationen:

Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)

Gefahrstoffverordnung und Arbeitsschutzgesetz

Der Arbeitgeber hat nach § 7 GefStoffV und § 5 Arbeitsschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, in der die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermittelt und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit festgelegt werden. Auch die mögliche Gefährdung Beschäftigter an Nachbararbeitsplätzen ist zu beachten.

Für die Absaugung von Schweißrauch fordert die GefStoffV (in der Fassung von 2010) im Anhang I Nr. 2 „Partikelförmige Gefahrstoffe“ unter 2.3, Absatz 5 die Verwendung von Einrichtungen, mit denen Gefahrstoffe an ihren Freisetzungsstellen erfasst werden: „Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäftigten gelangt. Die abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt ist“.

Weitere Informationen:

Gefahrstoffverordnung

Arbeitsschutzgesetz

Technische Regel zum Bereich Gefahrstoffe TRGS 528

(Auszug aus der TRGS 528; link zur kompletten Regel am Ende des Absatzes)

Kann bei Schweißarbeiten eine Exposition von Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen nicht vermieden werden, sind zur Beseitigung oder zur Minimierung der dadurch bedingten Gefährdung geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich. Entsprechend der Gefahrstoffverordnung sind in Abhängigkeit von den betriebsspezifischen Gegebenheiten folgende Maßnahmen in der aufgeführten Rangordnung zu berücksichtigen:

1. Auswahl von Gefahrstoffarmen Verfahren und Zusatzwerkstoffen

2. Lüftungstechnische Maßnahmen,

3. Organisatorische und hygienische Maßnahmen und

4. Persönliche Schutzmaßnahmen.

Grundsätzlich sind die in der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ angegebenen Maßnahmen zu veranlassen. Darüber hinaus sind die im Folgenden in dieser TRGS angegebenen Maßnahmen zu treffen. Die festgelegten Maßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Lüftungstechnische Maßnahmen

Lüftungstechnische Maßnahmen sind geeignet, wenn sie die Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe auf ein Minimum verringern. Dies hat vorrangig durch Absaugung der Gefahrstoffe im Entstehungsbereich zu erfolgen.

Als weitere oder zusätzliche lüftungstechnische Maßnahme kann eine technische Raumlüftung, die in der Regel gemäß Arbeitsstättenverordnung erforderlich ist, die Exposition minimieren. Hinweise zur Auslegung raumlufttechnischer Anlagen siehe VDI/DVS 6005, VDI 2262 und VDI 3802.

Weitere Informationen:

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bAuA

Maßnahmen zur Absaugung von Schweißrauch

Zur Absaugung von Schweißrauch fordert die TRGS 528:

In Abhängigkeit vom Schweißverfahren, der Art des Arbeitsplatzes (mobil/ortsveränderlich oder stationär/ortsgebunden) und der Größe der zu bearbeitenden Werkstücke sind nachfolgend aufgeführte lüftungstechnische Maßnahmen zur Erfassung von Gefahrstoffen im Entstehungsbereich geeignet:

1. Absaugbrenner oder Absaugung direkt am Brenner angebaut,

2. Schweißerschutzschilde und -schirme mit integrierter Absaugung,

3. Stationäre oder mobile Absauganlagen mit festen oder nachführbaren Erfassungselementen (geeignet für stationäre und mobile Arbeitsplätze)

Beispiele können der BGI 593, dem LV 42, der VDI/DVS 6005 und der VDI 2262, Blatt 4 entnommen werden.

Je näher an der Entstehungsstelle abgesaugt wird, desto effektiver ist die Erfassung der Gefahrstoffe. Hierbei ist zu beachten, dass die geforderte Schweißnahtgüte erreicht wird.

Luftrückführung

Abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt ist. Lufttechnische Anlagen mit Rückführung dürfen eingesetzt werden, wenn sie bauartgeprüft sind oder wenn durch Einzelmessungen die erforderliche Wirksamkeit überprüft wurde. Hinweise zum Frischluftanteil raumlufttechnischer Anlagen mit Luftrückführung enthält die BGR 121 „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“.

Weitere Informationen:

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bAuA

VDMA zur Luftrückführung

Gesetzgebung in der Schweiz und Österreich

Schweiz

Das allgemeine Arbeitsvertragsrecht der Schweiz verpflichtet jeden Arbeitgeber, auf die Gesundheit seiner Arbeitnehmer gebührend Rücksicht zu nehmen und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Art. 328 OR). Diese Verpflichtung wird in den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) präzisiert.

Um eine Gefährdung der Schweißer und anderer im gleichen Bereich tätiger Personen auszuschliessen, müssen gesundheitsgefährdende Stoffe und Verfahren durch weniger gefährliche ersetzt werden, oder es sind technische, organisatorische und persönliche Schutzmassnahmen zu treffen (siehe Art. 44 VUV).

Weitere Informationen:

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Art. 328 OR

Verordnung über die Unfallverhütung VUV

Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG

Österreich

(§ 7 ASchG) Arbeitgeber müssen bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sowie beim Einsatz der Arbeitnehmer und bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umsetzen:

  1. Vermeidung von Risiken
  2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken
  3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle
  4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit
  5. Berücksichtigung des Standes der Technik
  6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten
  7. Planung der Gefahrenverhütung
  8. Vorrang des allgemeinen Gefahrenschutzes vor dem Gefahrenschutz für die Einzelnen
  9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.

Weitere Informationen:

Sozialministerium Arbeitsinspektion

Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG)

Bestimmungen zu Absaugungen